(1) 1Wird der mündlich-praktische Teil in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf er in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(2) 1Wird der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht bestanden, darf dieser zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(3) Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur dieser wiederholt werden.
(4)
1Wiederholungen des schriftlichen Teils werden im Rahmen der nach
§ 60 Absatz 2 festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt.
2Für Wiederholungen des mündlich-praktischen Teils können Prüfungstermine auch außerhalb der in
§ 60 Absatz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(5) 1Ist eine Wiederholung nach den Absätzen 1 und 2 zulässig, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Vorschlag der Prüfungskommission unverzüglich, ob und wie lange der oder die Studierende vor der Wiederholung erneut Zahnmedizin zu studieren hat. 2Die zusätzlichen Studienzeiten können bis zu neun Monate betragen. 3Dem oder der Studierenden ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. 4Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
(6)
1Die nach
§ 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils oder zur Wiederholung des mündlich-praktischen Teils in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
2Der oder die Studierende hat gegebenenfalls zusätzliche Studienzeiten nach Absatz 5 nachzuweisen.
(7) 1Wurde der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, einer der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktische Teil in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung bestanden, darf dieser nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung, eines der Teile des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder des mündlich-praktischen Teils in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360