§ 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
(1)
1Aufenthaltstitel nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von
§ 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll.
2Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
- 1.
- Name und Vornamen des Inhabers,
- 2.
- Gültigkeitsdauer,
- 3.
- Ausstellungsort und -datum,
- 4.
- Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts,
- 5.
- Ausstellungsbehörde,
- 6.
- Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
- 7.
- Anmerkungen,
- 8.
- Lichtbild.
3Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
(2) 1Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
- 1.
- Name und Vornamen,
- 2.
- Geburtsdatum,
- 3.
- Geschlecht mit der Abkürzung „F" für Personen weiblichen Geschlechts, „M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<" in allen anderen Fällen,
- 4.
- Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Art des Aufenthaltstitels,
- 6.
- Seriennummer des Vordrucks,
- 7.
- ausstellender Staat,
- 8.
- Gültigkeitsdauer,
- 9.
- Prüfziffern,
- 10.
- Leerstellen.
2Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach
§ 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war.
3Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(4) 1Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. 2In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
- 1.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 2.
- Staatsangehörigkeit,
- 3.
- Geschlecht mit der Abkürzung „F" für Personen weiblichen Geschlechts, „M" für Personen männlichen Geschlechts und „X" in allen anderen Fällen,
- 4.
- Größe,
- 5.
- Farbe der Augen,
- 6.
- Anschrift,
- 7.
- Lichtbild,
- 8.
- eigenhändige Unterschrift,
- 9.
- zwei Fingerabdrücke,
- 10.
- Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
3Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der
Artikel 24,
25 und
32 der Verordnung (EU) 2016/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden.
4Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden.
5Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
6§ 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
(5)
1Die Bescheinigungen nach
§ 60a Absatz 4 und
§ 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann.
2Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach
§ 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt.
3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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interne Verweise§ 99 AufenthG Verordnungsermächtigung (vom 16.05.2024) ... über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5 , 13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, ...
§ 105a AufenthG Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (vom 27.02.2024) ... 2, § 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 8, den §§ 78a , 79 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, ...
Zitat in folgenden NormenAsylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 48 AufenthV Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen (vom 01.01.2024) ... 10. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ) 32 Euro, 11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in ... 11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ) im Fall des § 55 Abs. 2 21 Euro, 12. für die Verlängerung eines ... 12. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ) 16 Euro, 13. für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten ...
§ 55 AufenthV Ausweisersatz (vom 01.09.2011) ... Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine ...
§ 58 AufenthV Vordruckmuster (vom 01.11.2023) ... der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden: 1. für den Ausweisersatz ( § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ) das in Anlage D1 abgedruckte Muster, 2. für die Bescheinigung über die ... das in Anlage D11 abgedruckte Muster, b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen ( § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ) das in Anlage D11 abgedruckte Muster, c) zum Aufenthaltstitel mit Chip (§ 78 ...
§ 59 AufenthV Muster der Aufenthaltstitel (vom 01.06.2024) ... nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nummer 1030/2002. Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. ... EU" einzutragen. Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage D14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG" weiterverwendet ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 4 PassAuswMOG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist." 2. § 78a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ... 4. § 105b Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 7 PassAuswRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... „9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters,". 2. § 78a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5 ,". bb) Nummer 13a Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Fassung Anwendung." 29. In § 105a wird die Angabe „den §§ 78, 78a , § 79" durch die Wörter „§ 78, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 8, den ... § 79" durch die Wörter „§ 78, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 8, den §§ 78a , 79" ersetzt. 30. In § 106 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011) ... (1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu ... (2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den ... 11 werden nach dem Wort „Dokument" die Wörter „in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes" angefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils ... „Ausweisersatzes" die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)" eingefügt. c) In Nummer 12 werden nach ... „Ausweisersatzes" die Wörter „(§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)" eingefügt. d) In Nummer 14 wird der Punkt ... D11 abgedruckte Muster, b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster, c) zum ... nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. ... Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes - Vorderseite - ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2585
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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