§ 78a Anwendungsbereich
(1) Die Regelungen der
§§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
- 1.
- Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),
- 2.
- Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
- 3.
- Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
- 4.
- Hilfe zur Erziehung
- a)
- in einer Tagesgruppe (§ 32),
- b)
- in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
- c)
- in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
- d)
- in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),
- 5.
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
- a)
- anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2),
- b)
- Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 4),
- 6.
- Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
- 7.
- Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die
§§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (
§§ 42,
42a) gelten.
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interne Verweise§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht ... Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § ...
§ 78d SGB VIII Vereinbarungszeitraum ... 2 gelten entsprechend. (4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Abs. 1 , die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § ... selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a beteiligt werden." 49. In § 78a Absatz 2 wird die Angabe „§ 42" durch die Angabe „§§ 42, 42a" ...
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