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§ 78l - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 78l Notarverzeichnis
(1) 1Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis der Notare und Notariatsverwalter (Notarverzeichnis). 2Jede Notarkammer gibt die Daten zu den in ihr zusammengeschlossenen Notaren und zu den in ihrem Bezirk bestellten Notariatsverwaltern in das Notarverzeichnis ein.
(2) 1Das Notarverzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden und der anderen am Rechtsverkehr Beteiligten über die bestellten Notare und Notariatsverwalter sowie über die Zuständigkeit für die Verwahrung notarieller Akten und Verzeichnisse. 2Darüber hinaus dient es der Erfüllung der Aufgaben der Notarkammern und der Bundesnotarkammer. 3Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 4Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) 1In das Notarverzeichnis sind einzutragen:
- 1.
- die von der Landesjustizverwaltung nach § 67 Absatz 6 Nummer 1 bis 5 mitgeteilten Tatsachen unter Angabe des jeweils maßgeblichen Datums,
- 2.
- der Familienname und der oder die Vornamen sowie frühere Familiennamen, die der Notar oder Notariatsverwalter seit seiner Bestellung geführt hat,
- 3.
- Zuständigkeiten für die Aktenverwahrung mit Ausnahme solcher nach § 45 Absatz 1,
- 4.
- der Amtssitz, die Anschrift von Geschäftsstellen sowie die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage,
- 5.
- die Kammerzugehörigkeit,
- 6.
- die Bezeichnung des besonderen elektronischen Notarpostfachs,
- 7.
- die Telekommunikationsdaten, die der Notar oder Notariatsverwalter mitgeteilt hat,
- 8.
- Sprachkenntnisse, soweit der Notar oder Notariatsverwalter solche mitteilt.
(4) 1Die zu einem Anwaltsnotar zu erhebenden Daten können auch automatisiert aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) abgerufen werden. 2Das Gleiche gilt bei der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notariatsverwalter oder zur Notarvertretung.
(5) 1Das Notarverzeichnis kann auch Eintragungen zu früheren Notaren, Notariatsverwaltern und vergleichbaren anderen Amtspersonen enthalten. 2Zuständig für Eintragungen zu früheren Amtspersonen sind die Notarkammern, die zur Zeit der Amtstätigkeit der früheren Amtspersonen für Eintragungen nach Absatz 1 Satz 2 zuständig waren. 3Zu früheren Amtspersonen sind nur die Angaben einzutragen, die zum Auffinden derjenigen Urkunden erforderlich sind, die von ihnen beurkundet wurden.
(6) Die Eintragungen im Notarverzeichnis sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 78l BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396 |
aktuell | vor 09.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 78l BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78l BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 BNotO Aufgaben (vom 01.08.2022)
... Notariatsaktenspeicher (§ 78k) zu führen; 8. das Notarverzeichnis ( § 78l ) zu führen; 9. die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) ...
§ 78m BNotO Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis (vom 01.08.2021)
... (2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung einer Notarvertretung und seiner Tätigkeit dienende ...
Zitat in folgenden Normen
Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
V. v. 04.03.2019 BGBl. I S. 187; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 4 NotVPV Frühere Amtspersonen (vom 01.08.2022)
... Amtspersonen, die nach § 1 Absatz 2 eingetragen sind, werden nur die Angaben nach § 78l Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesnotarordnung sowie die Angaben nach § 2 Absatz 1 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz ...
§ 6 NotVPV Eintragungen (vom 01.08.2021)
... ausweist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall eines automatisierten Abrufs nach § 78l Absatz 4 der Bundesnotarordnung . (3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei technischen Störungen, können ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... durch das Wort „Notariatsaktenspeichers" ersetzt. 71. § 78l wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... 15. Die §§ 78 bis 78f werden durch die folgenden §§ 78 bis 78o ersetzt: „§ 78 Aufgaben (1) Die Bundesnotarkammer hat ... Notaraktenspeicher (§ 78k) zu führen; 8. das Notarverzeichnis ( § 78l ) zu führen; 9. die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) ... die Erteilung und Entziehung der technischen Verwaltungs- und Zugangsberechtigungen. § 78l Notarverzeichnis (1) Die Bundesnotarkammer führt ein elektronisches Verzeichnis ... (2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen oder gestatten, dass weitere den in § 78l Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecken sowie der Bestellung eines Notarvertreters und seiner Tätigkeit dienende ...
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