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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 79 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 79 Statistik
§ 79 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde ist im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz befugt, statistische Daten zum Umfang und zur Qualität der Aufgabenerledigung zu erheben und als amtliche Statistik zu veröffentlichen.
(2) 1Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten zu regeln. 2Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden. 3Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. 4Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.
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Zitierungen von § 79 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
SEG-Statistikverordnung (SEGStatV)V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 197
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/79_SEG.htm