(1) Als Auslandstrennungstagegeld wird gewährt
- 1.
- bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland,
- 2.
- bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland 75 Prozent des Tagegelds nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung, aber höchstens die Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz.
(2) 1Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein entsprechend den notwendigen Auslagen ermäßigtes Trennungstagegeld. 2Verfügt die Unterkunft am neuen Wohn- oder Dienstort über eine voll ausgestattete Küche oder hält sich die berechtigte Person bei Verwandten oder Bekannten auf, wird kein Auslandstrennungstagegeld gewährt.
(3) Auslandstrennungstagegeld wird nicht gewährt für volle Kalendertage
- 1.
- der Abwesenheit vom neuen Dienst- oder Wohnort,
- 2.
- des Aufenthalts in einem Krankenhaus oder Sanatorium oder während der Durchführung einer Heilkur,
- 3.
- der Abwesenheit auf Grund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots.
(4) Auf das Auslandstrennungstagegeld ist die für eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer an einem Kalendertag zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
§ 10 ATGV Vorwegumzug (vom 01.06.2020) ... deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7 , 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft ... für sechs Monate gewährt. (2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das ...
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414