Tools:
Update via:
§ 7 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
V. v. 17.08.2010 BGBl. I S. 1177, 1244 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 209
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 2032-1-37 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 2032-1-37 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
§ 7 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung V. v. 20. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 162 m.W.v. 1. Juli 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 7 AuslZuschlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (27.01.2022) | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung vom 25.01.2022 BGBl. I S. 96 |
aktuell | vor 01.07.2021 (27.01.2022) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 AuslZuschlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslZuschlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162
Artikel 1 14. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... Juni 2022 (BGBl. I S. 858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird aufgehoben. 2. Die Anlagen werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 25.01.2022 BGBl. I S. 96, 308
Artikel 1 12. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... für Bau und" durch die Wörter „und für" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Übergangsregelung aus Anlass der ... für" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_Auslandszuschlag.htm