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§ 7 - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 85-5 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 7 Antragstellung
(1) 1Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. 2Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. 3Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird.
(2) 1Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. 2Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. 3Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. 5Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.
(3) 1Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person. 2Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig
- 1.
- einen Antrag auf Elterngeld stellen oder
- 2.
- der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b überschritten würden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes G. v. 15. Februar 2021 BGBl. I S. 239 m.W.v. 1. September 2021
Frühere Fassungen von § 7 BEEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021 BGBl. I S. 239 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18.12.2014 BGBl. I S. 2325 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 1 Betreuungsgeldgesetz vom 15.02.2013 BGBl. I S. 254 |
aktuell vorher | 18.09.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 BGBl. I S. 1878 |
aktuell vorher | 24.01.2009 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17.01.2009 BGBl. I S. 61 |
aktuell | vor 24.01.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BEEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BEEG Rechtsweg
... Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des ...
Zitat in folgenden Normen
Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)
neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2855; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1 EltZSoldV Beginn und Ende des Anspruchs (vom 23.05.2015)
... wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) kann nur innerhalb von vier Wochen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 1 BetrGeldG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... die Wörter „des Elterngeldes" eingefügt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 17.01.2009 BGBl. I S. 61
Artikel 1 1. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... eingefügt. 3. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2325
Artikel 1 EGPlusG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... gestrichen. b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 10. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht ...
Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69
Artikel 1 BEGVVereinfG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vom 18.09.2012)
... das Wort „letzen" durch das Wort „letzten" ersetzt. 7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ...
Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
Artikel 2 EVMuSchEltZV Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
... § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
Artikel 1 2. BEEGÄndG Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist." 11. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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