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§ 7 - Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 7 Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister
(1) 1Die Verwaltungsportale können für die elektronische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister durch die zuständige Meldebehörde nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Verbindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes beschränkt auf die zu der Person im Melderegister gespeicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:
1. | Familienname | 0101 bis 0106, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0206, |
3. | Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens | 0301 bis 0305, |
4. | Doktorgrad | 0401, |
5. | Ordensname, Künstlername | 0501, 0502, |
6. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0606, |
7. | Geschlecht | 0701, |
8. | zum gesetzlichen Vertreter: | 0001, 0916, |
a) Familienname | 0902 bis 0903, | |
b) Vornamen | 0904, | |
c) Doktorgrad | 0905, | |
d) Anschrift | 0907a, 1200 bis 1212, | |
e) Geburtsdatum | 0906, | |
f) Geschlecht | 0917, | |
g) Sterbedatum | 0915, | |
9. | derzeitige Staatsangehörig- keiten | 1001 bis 1004, |
10. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft | 1101, 1104, |
11. | derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeits- bereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland | 1200 bis 1223, |
12. | Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland | 1301 bis 1314, |
13. | Familienstand, bei Verheirate- ten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begrün- dung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspart- nerschaft im Ausland auch den Staat | 1401 bis 1409, |
14. | zum Ehegatten oder Lebens- partner | 0001, |
a) Familienname | 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, | |
b) Vornamen | 1503, 1519, | |
c) Geburtsname | 1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c, | |
d) Doktorgrad | 1504, 1520, | |
e) Geburtsdatum | 1505, 1521, | |
f) Geschlecht | 1506, 1522, | |
g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbe- reichs der Meldebehörde | 1508, 1524, 1200 bis 1213a, | |
h) Sterbedatum | 1516, 1532, | |
15. | zu minderjährigen Kindern | 0001, |
a) Familienname | 1601 bis 1602, | |
b) Vornamen | 1603, | |
c) Geburtsdatum | 1604, | |
d) Geschlecht | 1604a, | |
e) Anschrift im Inland | 1200 bis 1212, | |
f) Sterbedatum | 1605, | |
16. | Ausstellungsbehörde, Aus- stellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personal- ausweises, vorläufigen Perso- nalausweises oder Ersatz- Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Aus- stellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personal- ausweises und der eID-Karte | 1700 bis 1711, 1715 bis 1719, |
17. | die AZR-Nummer | 1712, 1712a, |
18. | Auskunfts- und Übermitt- lungssperren mit Ausnahme der Auskunftssperren nach § 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes | 1801 bis 1802, |
19. | die Tatsache, dass die betroffene Person | |
a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit aus- geschlossen ist | 2101 bis 2103, | |
b) als Unionsbürger (§ 6 Ab- satz 3 Satz 1 des Europa- wahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts we- gen in ein Wählerverzeich- nis im Inland einzutragen ist; die Gebietskörper- schaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerver- zeichnis eingetragen war | 2104 bis 2106, | |
20. | die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religions- gesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts | 1102, 1103, |
21. | die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgaben- ordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungs- merkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung | 2701, 2702, |
22. | die Tatsache, dass Passver- sagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personal- ausweisgesetzes getroffen worden ist | 2301, 2302, |
23. | (aufgehoben) | |
24. | die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitz- verbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist | 2601, 2602, 2603, 2604, |
25. | die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoff- gesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung | 2801, 2802, |
26. | den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers | 3001, 3002, |
27. | die Tatsache, dass ein Ein- wohner bereits vor der Wehr- erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist | 3101. |
2Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
(2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.
(3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 m.W.v. 27. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 7 BMeldDigiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2024 | Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.07.2022 BGBl. I S. 1182 |
aktuell | vor 01.11.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BMeldDigiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BMeldDigiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMeldDigiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BMeldDigiV Identifikation der betroffenen Person
... Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem ... zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten: ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 6 TerrOIBGEG Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
... vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 werden die Wörter „und die ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... gespeicherten Daten" und wird die Angabe „2401," gestrichen. (7) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 23 der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2023 ...
Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
Artikel 2 BMeldDÜVuaÄndV Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 8 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h ...
Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 4 NamSchrBV Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
... die Angabe „1601 bis 1602," durch die Angabe „1601a," ersetzt. 3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis ...
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