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§ 7 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 7 Universitätsprofessoren
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zum Richteramt befähigt.
Zitierungen von § 7 DRiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DRiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 DRiG Voraussetzungen für die Berufungen
... 3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7 ) und 4. über die erforderliche soziale Kompetenz ...
§ 122 DRiG Staatsanwälte (vom 01.08.2021)
... Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7 ) besitzt. (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine ...
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