§ 7 Bezirk und Sitz
Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk und Sitz der Mittelbehörde, die ihnen jeweils untersteht.
Frühere Fassungen von § 7 FVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitierungen von § 7 FVG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 1 2. FVGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ... 9 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 9a Satz 3" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bezirk und Sitz (1) Das ... 9a Satz 3" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bezirk und Sitz (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk ...
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