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§ 7 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 7 Tageszulassung
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf Antrag kann die Erstzulassung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges auch für die Dauer ausschließlich des Tages erfolgen, an dem die Erstzulassung wirksam wird (Tageszulassung). 2Bei einer Tageszulassung bedarf es keiner Abstempelung der Kennzeichenschilder.
(2) Mit dem Ablauf des Tages der Erstzulassung gilt das Fahrzeug als außer Betrieb gesetzt, ohne dass es eines gesonderten Antrages nach § 16 Absatz 1 bedarf.
(3) Die Zulassungsbehörde hat
- 1.
- das Datum der Erstzulassung und das Datum der Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken,
- 2.
- den Sicherheitscode nach § 13 Absatz 1 Satz 2 freizulegen und
- 3.
- einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen, der folgende Angaben enthalten muss:
- a)
- Name der Zulassungsbehörde,
- b)
- die Antragsnummer,
- c)
- das Kennzeichen des zugelassenen Fahrzeuges,
- d)
- das Datum der Zulassungsentscheidung und
- e)
- das Datum der Außerbetriebsetzung.
(4) 1Ein Fahrzeug mit einer Tageszulassung darf mit den vorgeschriebenen Kennzeichenschildern ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger auf öffentlichen Straßen für die Dauer der Zulassung in Betrieb gesetzt werden. 2Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hat die das Fahrzeug führende Person den vorläufigen Zulassungsnachweis bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.
Zitierungen von § 7 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 FZV Internetbasierte Tageszulassung
... Tageszulassung eines Fahrzeuges nach § 7 Absatz 1 kann internetbasiert nach dem Verfahren der §§ 26 Absatz 1 bis 4 und 27 beantragt ... hat die das Fahrzeug führende Person den vorläufigen Zulassungsnachweis nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und statt der ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb setzen lässt, 8. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter „ § 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ...
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... „(§ 16 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)" und die Wörter „ § 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ... ersetzt. c) In Nummer 2.4 Satz 4 werden die Wörter „ § 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ...
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