Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)

V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|

§ 7 Nichtbestehen eines Prüfungsteils



1Im Falle des Nichtbestehens des theoretischen oder des praktischen Prüfungsteils besteht keine Möglichkeit zur Nachprüfung. 2Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens 48 Stunden nach der ersten Prüfung stattfinden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 7 FahrSiLehrgZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FahrSiLehrgZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrSiLehrgZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FahrSiLehrgZulV Anzeigepflicht und Prüfungsort (vom 01.07.2024)
... von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Abschlussprüfung ist als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Artikel 2 BinSchPersBefähPrVuaÄndV Änderung der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
... von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen." 4. § 8 wird wie folgt geändert:  ...