Tools:
Update via:
§ 7 - Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
Geltung ab 18.05.2023; FNA: 9500-1-10 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
§ 7 Nichtbestehen eines Prüfungsteils
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Im Falle des Nichtbestehens des theoretischen oder des praktischen Prüfungsteils besteht keine Möglichkeit zur Nachprüfung. 2Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens 48 Stunden nach der ersten Prüfung stattfinden.
Anzeige
Zitierungen von § 7 FahrSiLehrgZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FahrSiLehrgZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrSiLehrgZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FahrSiLehrgZulV Anzeigepflicht und Prüfungsort (vom 01.07.2024)
... von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Abschlussprüfung ist als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung sowie der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
Artikel 2 BinSchPersBefähPrVuaÄndV Änderung der Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung
... von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach § 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen." 4. § 8 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_FahrSiLehrgZulV.htm