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§ 7 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes



(1) 1Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt und liegt kein Fall der §§ 6 und 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.

(3) 1Hat ein Begünstigter mit einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. 2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. 3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 7 GAPKondV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GAPKondV Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen
... 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde, 2. nach § 7 rückumgewandelt wurde, 3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des ...
§ 10 GAPKondV Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (vom 17.12.2022)
... 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Ersatzfläche angelegt wurde, 2. nach § 7 rückumgewandelt wurde, 3. auf Grund der Vorschriften über die Erhaltung des ...