Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
| |

§ 7 Geldwäschebeauftragter



(1) 1Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. 2Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. 3Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien, wenn sichergestellt ist, dass

1.
die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und

2.
nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. 2Bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 soll die Anordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.

(4) 1Die Verpflichteten haben der Aufsichtsbehörde die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder ihre Entpflichtung vorab anzuzeigen. 2Die Bestellung einer Person zum Geldwäschebeauftragten oder zu seinem Stellvertreter muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist.

(5) 1Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben. 2Er muss Ansprechpartner sein für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. 3Ihm sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. 4Insbesondere ist ihm ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. 5Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung unmittelbar zu berichten. 6Soweit der Geldwäschebeauftragte die Erstattung einer Meldung nach § 43 Absatz 1 beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 beantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung.

(6) Der Geldwäschebeauftragte darf Daten und Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden.

(7) 1Dem Geldwäschebeauftragten und dem Stellvertreter darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. 2Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. 3Nach der Abberufung als Geldwäschebeauftragter oder als Stellvertreter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.





 

Frühere Fassungen von § 7 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 01.01.2020)
... 2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gemäß § 7 , 3. für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, die Schaffung von ...
§ 9 GwG Gruppenweite Pflichten (vom 01.08.2021)
... die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Satz 2 Nummer 2 gelten die Regelungen des § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend. (2) Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, haben ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied der Leitungsebene benennt, 2. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauftragten oder keinen Stellvertreter bestellt, 3. einer ... oder keinen Stellvertreter bestellt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... 6 Absatz 8 GwG) nach Zeitaufwand 17.3 Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG nach Zeitaufwand 17.4 Anordnung der Bestellung eines ... 17.4 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ( § 7 Absatz 3 Satz 1 GwG ) nach Zeitaufwand 17.5 Maßnahmen und Anordnungen ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 25h KWG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 01.07.2021)
... 1 bis 4. (7) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im ...

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Anlage PrüfV (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
...  in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, ... Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3 , § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39  ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Anlage 5 PrüfbV (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV (vom 24.01.2018)
...  in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, ... Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3 , § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39  ... 32. § 25h Abs. 5 KWG Befolgung von Anordnungen 33. § 25h Abs. 7 KWG i. V. m. § 7 GwG Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle (ggf. zulässiges Absehen) C. Verordnung (EU) ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
... in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 3. § 6 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf die Aufgaben­ erfüllung des ... Beachtung des Verbots der Informations­ weitergabe) 24. § 6 Absatz 8 und 9, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, § 15 Absatz 5a und 8, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer ... 32. § 33 Absatz 4 WpIG Befolgung von Anordnungen 33. § 33 Absatz 5 WpIG i. V. m. § 7 GwG Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle (ggf. zulässiges Absehen)  ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 33 WpIG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 30.12.2023)
... zu treffen. (5) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden in dem ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 27 ZAG Organisationspflichten (vom 01.07.2021)
... S. 1) gewährleisten; 5. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Anlage 2 ZahlPrüfbV (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 20.12.2018)
...  in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, ... Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3 , § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39  ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31)
...  in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, ... Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) 24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3 , § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
... 6 Absatz 8 GwG) 1.500 bis 3.000 7.3 Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG 1.060 7.4 Anordnung der Bestellung eines ... 7.4 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ( § 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) 1.165 7.5 Maßnahmen und Anordnungen nach ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird" ersetzt. 7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis ... § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied der Leitungsebene benennt, 2. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäschebeauftragten oder keinen Stellvertreter bestellt, 3. einer ... oder keinen Stellvertreter bestellt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes
... Absätze 1 bis 4. (7) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des ...
Artikel 18 GwGEG 2017 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 4 wird wie folgt gefasst: „4. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung ...
Artikel 22 GwGEG 2017 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... die Wörter „(§ 9 Absatz 4 Satz 1 GwG)" durch die Wörter „( § 7 Absatz 3 Satz 1 GwG )" ersetzt. 6. In Nummer 7.3 wird in der Spalte ... „§ 9 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1, 5 des Geldwäschegesetzes " ersetzt. (6) In § 36 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
... die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Satz 2 Nummer 2 gelten die Regelungen des § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend." b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 22 ZAG Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 26.06.2017)
... 2015/751 gewährleisten, und 4. unbeschadet der Pflichten der §§ 4 bis 7 des Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung ...