§ 7 - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)

Artikel 1 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 09.06.2021; FNA: 2125-44-21 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer eine in § 6 Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder abgibt oder

2.
entgegen § 5 Absatz 4 eine Tafelsüße abgibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 3 oder entgegen Artikel 23 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff in Verkehr bringt.



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