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§ 7 - LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 01.06.2022; FNA: 752-13 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.06.2022; FNA: 752-13 Elektrizität und Gas
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§ 7 Maßgaben für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes
1Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ist abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, der Plan für die Dauer von mindestens einer Woche zur Einsicht auszulegen,
- 2.
- bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zu einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben,
- 3.
- bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zuständige Behörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern sie diesen für erforderlich hält,
- 4.
- bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind durch die Entnahmen und Wiedereinleitungen von Wasser, die für den Betrieb der Vorhaben erforderlich sind, in der Regel keine schädlichen, auch durch den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren, Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erwarten,
- 5.
- bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zulassen, wenn
- a)
- für diese Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,
- b)
- die Erstellung der fehlenden Unterlagen im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens bislang nicht möglich war und
- c)
- auch ohne Berücksichtigung der fehlenden Unterlagen mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
- 6.
- bei Planänderungen für Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Belange durch das Vorhaben erstmals oder stärker als bisher berührt werden, bis zu einer Woche nach Mitteilung der Änderung Stellungnahmen abgeben und Einwendungen gegen den Plan erheben.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Oktober 2022 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 13. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 7 LNGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2022 | Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 LNGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LNGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LNGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 LNGG Übergangsregelungen (vom 15.07.2023)
... (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 3 bis 10 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Juni 2025 noch nicht abgeschlossen ...
§ 14 LNGG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.07.2023)
... Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 1 bis 10 treten mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 und 3 und des § 9 Absatz 2, 3 und 5 mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 6 EnSiGuaÄndG Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
... durchgeführt werden muss," eingefügt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ...
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