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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2023 aufgehoben
§ 7 - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 640 (Nr. 15); aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 930-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 930-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7 Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
- 1.
- die für das Einvernehmen nach Artikel 89 Absatz 3 des Grundgesetzes zuständige Landesbehörde bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme nach § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine vorläufige Einschätzung zur Erteilung oder Versagung des Einvernehmens aufnimmt,
- 2.
- in der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass das Verkehrsinfrastrukturprojekt entweder durch Verwaltungsakt oder durch Erlass eines Maßnahmengesetzes zugelassen werden kann,
- 3.
- § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung findet.
(2) 1Kommt die zuständige Behörde nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu dem Ergebnis, dass keine triftigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Zulassung des Verkehrsinfrastrukturprojektes besser durch ein Maßnahmengesetz erreicht werden kann, so leitet sie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen entsprechend begründeten Entscheidungsvorschlag zu. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann auf Grundlage des Entscheidungsvorschlags davon absehen, ein Gesetzgebungsverfahren für ein Maßnahmengesetz zu veranlassen, wenn durch das Maßnahmengesetz die Zulassung des Verkehrsinfrastrukturprojektes zugunsten des Gemeinwohls nicht oder nur unwesentlich beschleunigt wird. 3In diesem Fall führt die nach diesem Gesetz zuständige Behörde das Verfahren über die Zulassung nach Maßgabe der Planfeststellungsregelungen, die für das jeweilige Verkehrsinfrastrukturprojekt gelten, fort.
(3) Wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entscheidet, dass ein Vorhaben nach § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 durch Verwaltungsakt zugelassen werden soll, berichtet es dem Deutschen Bundestag hierüber unverzüglich.
Text in der Fassung des Artikels 4 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen G. v. 8. August 2020 BGBl. I S. 1795 m.W.v. 14. August 2020
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Frühere Fassungen von § 7 MgvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.08.2020 | Artikel 4 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 MgvG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MgvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MgvG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MgvG Vorbereitendes Verfahren (vom 14.08.2020)
... gemäß § 6, 2. ein Anhörungsverfahren gemäß § 7 Absatz 1 sowie 3. die Erstellung eines Abschlussberichts gemäß § 8. ...
§ 8 MgvG Abschlussbericht und Anlagen zum Abschlussbericht (vom 14.08.2020)
... Wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemäß § 7 Absatz 2 entscheidet, dass ein Vorhaben nach § 2 Satz 1 oder § 2a Satz 1 durch Verwaltungsakt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795
Artikel 4 KStrStG Änderung des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes
... die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes." 4. In § 7 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Satz 1" die Wörter „oder § 2a Satz ...
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