(3a)
1Die in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen haben die bis zum 30. November 2022 entstandenen Sachkosten nach
§ 11 und von ihnen erbrachten Leistungen nach
§ 12 Absatz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen.
2Die in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen haben die ab dem 1. Dezember 2022 entstehenden Sachkosten nach
§ 11 und von ihnen erbrachten Leistungen nach
§ 12 Absatz 3 spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen.
3Nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Abrechnung von Sachkosten nach
§ 11 und Leistungen nach
§ 12 Absatz 3 über eine Pflegekasse nach den in
§ 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren ausgeschlossen.
(4)
1Die nach
§ 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Absatz 6 Nummer 1 festgelegten Angaben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen zu dokumentieren und monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln.
2Die zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen.
3Vertragsärztliche Leistungserbringer können für die Abrechnung von Leistungen nach den
§§ 11 und
12 den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen.
4Die erforderlichen Angaben sind elektronisch zu übermitteln.
5Vertragsärztliche Leistungserbringer, die den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen, übermitteln quartalsweise.
6Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 30. November 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 31. Januar 2023 abzurechnen.
7Die Abrechnung von Leistungen nach den
§§ 9 bis 12 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen.
(5)
1Die nach
§ 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen haben die nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2028 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
2Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation zählen soweit erforderlich insbesondere
- 1.
- bei nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung beauftragten Leistungserbringern der Nachweis der Beauftragung,
- 2.
- bei Leistungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,
- 3.
- bei der Abrechnung von Leistungen nach § 12 Absatz 3 das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept und für jede abgerechnete Leistung die Unterschrift der die Testung durchführenden Person,
- 4.
- bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,
- 5.
- für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
- 6.
- bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung,
- 7.
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- 8.
- die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests,
- 9.
- bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 24. November 2022 geltenden Fassung, die bis zum 24. November 2022 erbracht wurden, für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5.
3Das Nähere zur Auftrags- und Leistungsdokumentation, insbesondere von welchen einzelnen Angaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 9 in den jeweiligen Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden kann, regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihren Vorgaben nach Absatz 6 Nummer 1.
4Das Ergebnis der Testung nach Satz 2 Nummer 5 und der Nachweis nach Satz 2 Nummer 7 sind abweichend von Satz 1 bis zum 31. Dezember 2023 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(6) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt spätestens bis zum 9. Dezember 2022 im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag das Nähere fest über
- 1.
- die von den Leistungserbringern für die Abrechnung und für Zwecke des § 16 an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation,
- 2.
- die Form der Abrechnungsunterlagen,
- 3.
- die Erfüllung der Pflichten der nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und der sonstigen abrechnenden Stellen und
- 4.
- die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen.
2Die Kassenärztliche Bundesvereinigung passt die in Satz 1 genannten Festlegungen bis zum 31. Dezember 2024 an die durch die
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom
29. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 380) bewirkten Änderungen dieser Verordnung an.
(7)
1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt spätestens bis zum 26. Februar 2022 im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag Form und Inhalt des von allen Leistungserbringern für die Labordiagnostik zu verwendenden Vordrucks bundeseinheitlich fest.
2Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den
§§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung genannten Fällen und in den Fällen der
§§ 3 und
4 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung danach zu differenzieren, welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens der Anspruch auf Testung einer zu testenden Person zuzuordnen ist.
3Der Vordruck soll elektronisch ausgestaltet werden.
(8)
1Festlegungen und Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß
§ 7 Absatz 6 und 7 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 24. November 2022 geltenden Fassung gelten bis zur Neufestlegung der Vorgaben nach den Absätzen 6 und 7 fort.
2Die Festlegungen und Vorgaben gemäß den Absätzen 6 und 7 werden vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefasst.
(9) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, sofern die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung eine dauerhafte oder vorübergehende Betriebseinstellung mitgeteilt haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380
V. v. 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1
V. v. 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
V. v. 31.08.2022 BAnz AT 31.08.2022 V2
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
V. v. 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1