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§ 7 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
(1) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Unternehmens, zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt und sechs Monate beim Bundespatentgericht. 2Eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist bis zu zwei Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor anzurechnen.
(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag eine praktische Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die im Ausland durchgeführt wird, bis zu zwölf Monaten auf die nach Absatz 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder einem Patentassessor anrechnen. 2Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung im Ausland zu stellen.
(2a) 1Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. 2In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. 3Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu veröffentlichen.
(3) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muß die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durch ein Studium im allgemeinen Recht an einer Universität ergänzen. 2Das Studium soll sich auf diejenigen Rechtsgebiete erstrecken, die ein Patentanwalt oder Patentassessor neben dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kennen muß; es muß Kenntnisse der Grundzüge auf den Gebieten Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht, Wirtschaftsrecht, gerichtliches Verfahrensrecht, Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht und Europarecht vermitteln. 3Das Studium ist mit einer Prüfung abzuschließen.
(4) 1Der Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften oder eines besonderen Studiums im allgemeinen Recht (Absatz 3) wird mit vier Monaten auf die Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor angerechnet. 2Dies gilt nicht für ein Studium, das neben der Ausbildung bei einem Patentanwalt oder Patentassessor durchgeführt werden kann.
(5) 1Ein besonderer Studiengang im allgemeinen Recht, der für die Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors eingerichtet ist, erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 3 nur, wenn der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts dies festgestellt hat. 2Vor der Entscheidung sind der Präsident des Bundespatentgerichts und die Patentanwaltskammer anzuhören. 3Die Entscheidung ist im "Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen" bekanntzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 7 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell | vor 18.05.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PAO Zugang zum Beruf des Patentanwalts (vom 01.08.2022)
... 6) erworben hat, 2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ( § 7 ) absolviert hat, 3. nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die ... tätig gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt ...
§ 10 PAO Zulassung zur Prüfung (vom 01.08.2022)
... (§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ( § 7 ) nicht nachgewiesen hat. (3) Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu ...
§ 10a PAO Patentsachbearbeiter (vom 01.08.2022)
... drei Jahre ausgeübt worden sein muss, und 3. ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Absatz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die ... verkürzt sich die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre. (3) § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des juristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete ...
§ 12 PAO Ausbildungs- und Prüfungsordnung (vom 01.08.2022)
... Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des ... gewerblichen Rechtsschutzes, die Festlegung des fachlichen Inhalts des ergänzenden Studiums ( § 7 Abs. 3 ), die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und des Patentassessors als Ausbildendem, die Rechte ...
§ 41 PAO Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung (vom 16.03.2023)
... (§ 6) und während der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ( § 7 ) bis zum Bestehen der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8). ...
§ 46 PAO Bestellung einer Vertretung (vom 01.08.2021)
... durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend. ...
§ 52 PAO Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft (vom 18.05.2017)
... zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums ( § 7 Absatz 4 Satz 2 ) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 21 EuPAG Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung (vom 16.03.2023)
... für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4, der §§ 19 und 24 sowie des § 52j Absatz ...
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 32 PatAnwAPrV Studium im allgemeinen Recht
... Das Studium im allgemeinen Recht nach § 7 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung erfolgt durch das Absolvieren 1. eines an einer Universität für die ...
§ 36 PatAnwAPrV Zulassungsantrag (vom 01.08.2022)
... § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 10a der Patentanwaltsordnung erfüllt. (2) Die Zulassung ... die Zulassung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. (3) Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausgebildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens drei Monate vor dem Ende des ... beim Bundespatentgericht erreicht wird. (4) Wer die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungsantrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten ...
§ 42 PatAnwAPrV Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer (vom 01.08.2022)
... die 1. sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden, 2. die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, 3. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend. (3) ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Patentanwalts gemäß den §§ 5 bis 8 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 14 vorliegt ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 6) erworben hat, 2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ( § 7 ) absolviert hat, 3. nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die ... einem Patentanwalt tätig gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht ... und das Wort „Patentamt" durch das Wort „es" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... Jahre ausgeübt worden sein muss, und 3. ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Absatz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die ... haben, verkürzt sich die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre. (3) § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des juristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 8 RDAufStG Änderung der Patentanwaltsordnung
... (§ 6) und während der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ( § 7 ) bis zum Bestehen der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8). ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „daß" durch die Wörter „dass sie oder" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Der" ... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 5 bis 8" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. ... zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums ( § 7 Absatz 4 Satz 2 ) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine Ausbildung ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts § 6 Technische Befähigung § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes § 8 Prüfung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 2 PatAnwAPO Zulassungsgesuch
... die ihre Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) beginnen wollen, haben an Stelle der Erklärung nach Absatz 2 ...
§ 7 PatAnwAPO Ausbildungsgang
... des Ausbildungsgangs genehmigen. Das ergänzende Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) soll vor Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Absatz 1 Nr. 2 ...
§ 14 PatAnwAPO Beginn und Ende der Ausbildung
... (2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit maßgebend. (3) ...
§ 18 PatAnwAPO Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwaltsordnung
... und das Ende einer Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausland (§ 7 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung) dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts ...
§ 19b PatAnwAPO Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität
... Das Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) erfolgt durch die Teilnahme an einem besonderen Studiengang, der ...
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