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§ 7 - Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)

V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Geltung ab 01.07.2022; FNA: 900-14-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Ablehnungsgründe



(1) Die Schlichtungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1.
die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach § 1 fällt,

2.
der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist,

3.
Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,

4.
der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil

a)
der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Antragsgegner sich auf Verjährung beruft,

b)
die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder

c)
zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint,

5.
eine Verbraucherschlichtungsstelle bereits ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt hat oder die Streitigkeit bei einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist,

6.
ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Gericht ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an,

7.
der Streitwert einen Betrag in Höhe von 10 Euro unterschreitet oder einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro überschreitet oder

8.
die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Betrieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere weil

a)
die Schlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemessenen Aufwand klären kann oder

b)
eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.

(2) Die Schlichtungsstelle teilt die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits an ihn übermittelt wurde, dem Antragsgegner unter Angabe von Gründen innerhalb von drei Wochen mit.

(3) 1Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung eines bereits eingeleiteten Schlichtungsverfahrens aus den in Absatz 1 genannten Gründen ab, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird. 2Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwenden.

(4) 1Die Schlichtungsstelle setzt das Streitbeilegungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. 2Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der Antragsgegner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwenden. 3Erkennt der Antragsgegner den streitigen Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt die Schlichtungsstelle das Verfahren nach Ablauf von zwei Monaten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.





 

Frühere Fassungen von § 7 PostSchliV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2024Artikel 35 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 PostSchliV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PostSchliV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostSchliV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PostSchliV Antragserwiderung
... Schlichtungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 7 Absatz 1 den zulässigen und vollständigen Antrag und fordert ihn auf, sich innerhalb einer ...
§ 8 PostSchliV Eröffnung des Schlichtungsverfahrens
... eröffnet das Schlichtungsverfahren, wenn 1. keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen und 2. in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 35 PostModG Änderung der Post-Schlichtungsverordnung
... Rechte, die ihm nach der Postdienstleistungsverordnung zustehen," gestrichen. 4. § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die ...