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§ 7 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 7 Entgelte
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Reiseanbieter, mit denen der Reisesicherungsfonds Absicherungsverträge abschließt, sind verpflichtet, durch Entgelte zur Bildung des Zielkapitals beizutragen.
(2) Der Reisesicherungsfonds hat die Entgelthöhe so zu bemessen, dass das Zielkapital in dem jeweiligen Jahr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten und der in durchschnittlichen Jahren zu erwartenden Insolvenzfälle nicht unterschritten und nach einem überdurchschnittlichen Insolvenzfall in angemessener Zeit wieder erreicht wird.
(3) 1Bei der Bemessung der Entgelthöhe sind die unterschiedlichen Schadensrisiken der Reiseanbieter angemessen und im Verhältnis zueinander zu berücksichtigen. 2Wird das Entgelt als bestimmter Prozentsatz vom Umsatz der Reiseanbieter festgelegt, genügt dies in der Regel den Anforderungen des Satzes 1.
(4) Die Art der Bemessung der Entgelthöhe muss für alle Reiseanbieter einheitlich erfolgen.
Zitierungen von § 7 RSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 RSG Zielkapital
... gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu ...
§ 22 RSG Staatliche Absicherung
... von 750 Millionen Euro gewährleistet; dabei ist die Entgelthöhe abweichend von § 7 Absatz 2 so festzulegen, dass das Zielkapital bis zum 31. Oktober 2027 erreicht wird. (2) Die ...
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