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§ 7 - Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 610-1-29 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Betroffene Geschäftsvorgänge



1Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (Geschäftsvorgänge), gelten die §§ 8 bis 11. 2Satz 1 ist auch auf anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteuergesetzes sowie auf Vorgänge, die auf einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung beruhen, anzuwenden.

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Zitierungen von § 7 StAbwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StAbwG Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
... aus Geschäftsvorgängen im Sinne des § 7 dürfen den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht ...
§ 12 StAbwG Gesteigerte Mitwirkungspflichten (vom 01.01.2023)
...  (2) Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsvorgänge im Sinne des § 7 folgende Aufzeichnungen zu erstellen: 1. Darstellung der Geschäftsbeziehungen, ... von der Finanzbehörde benannten Personen, zu denen Geschäftsvorgänge im Sinne des § 7 bestehen, außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. § 95 der ...