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§ 7 - Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 7 Ausschluss vom Wohngeld
(1) 1Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
- 1.
- Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 6.
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
- 7.
- a)
- Leistungen zum Lebensunterhalt oder
- b)
- anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
- 8.
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- 9.
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,
- 1.
- die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
- 2.
- durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch *) vermieden oder beseitigt werden kann und
- a)
- die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
- b)
- der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
(2) 1Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und
- 1.
- die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
- 2.
- deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
- 3.
- deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
- 4.
- deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
- 5.
- deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind. 2Der Ausschluss besteht nicht, wenn
- 1.
- die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
- 2.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 55 Nummer 2 a) bb) G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1b Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG) G. v. 15. Mai 2020 BGBl. I S. 1015 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 7 WoGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 WoGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 WoGG Wohngeldberechtigung (vom 01.03.2020)
... (4) Wohngeldberechtigt ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden ...
§ 4 WoGG Berechnungsgrößen des Wohngeldes
... nach 1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8), 2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) ...
§ 6 WoGG Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
... Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende ... auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird. ...
§ 8 WoGG Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen (vom 01.01.2016)
... Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur ... des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 ... der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. nach der Antragstellung auf eine ... Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, ... gestellt worden ist, oder b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird, 2. nach der Bewilligung einer ... eines Monats an beantragt wird, 2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 ... § 7 Abs. 1 ab dem Ersten a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § ... Abs. 1 bewilligt wird, oder b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird, 3. bis zum Letzten ... wird, 3. bis zum Letzten a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder b) des Vormonats, wenn die ... eines Monats bewilligt wird, oder b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird. Der Ausschluss gilt ... Zeitraum als nicht erfolgt, für den 1. der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird, 2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, ... Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird, 2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird, ... gewährt wird, 3. der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird, 4. der Anspruch auf eine Leistung ... zurückgenommen oder aufgehoben wird, 4. der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ... 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder 5. die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet ... erstattet wird. (2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an ...
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; 30. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 , auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, ... Elternteils anteilig erhält, oder e) der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht; 31. der Mietwert des ...
§ 21 WoGG Sonstige Gründe
... monatlich betragen würde, 2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder 3. soweit die Inanspruchnahme ...
§ 25 WoGG Bewilligungszeitraum (vom 01.01.2023)
... Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der ... Kalendermonats gestellt wird, der 1. auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder 2. auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides ... folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 ... § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 ... die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur für ... beginnt der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor ... gestellt wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt. (5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am ...
§ 27 WoGG Änderung des Wohngeldes (vom 01.01.2023)
... verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder ( §§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht, 2. die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche ...
§ 28 WoGG Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs (vom 01.01.2021)
... von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt ... ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leistung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 ... oder Abs. 2 begonnen hat oder ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine Leistung nach § 7 Abs. 1 empfängt. Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der ...
§ 33 WoGG Datenabgleich (vom 01.01.2020)
... überprüfen, 1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 7 Abs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 ... nach § 7 Abs. 1 beantragt oder empfangen werden oder wurden oder ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 oder § 8 Abs. 1 vorliegt oder vorlag, 2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. ...
§ 35 WoGG Erhebungs- und Hilfsmerkmale (vom 01.01.2021)
... jedes einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglied; im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der ... wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Absatz 1 Erhebungsmerkmal; 9. das Datum der Berechnung des Wohngeldes und die angewandte ...
§ 45 WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (vom 01.01.2024)
... bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend. (2) Für Personen, ... vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 52a SGB II Überprüfung von Daten (vom 01.11.2015)
... soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld (§§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung der in § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.11.2012 BGBl. I S. 2291
Artikel 1 3. WohnRÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... zu berücksichtigende Haushaltsmitglied; im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der ... wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Absatz 1 Erhebungsmerkmal;". 6. § 36 wird wie folgt geändert: ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2963
Artikel 1 1. WoGGÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
... § 44 Einmaliger zusätzlicher Wohngeldbetrag". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... Der Ausschluss vom Wohngeld besteht" die Wörter vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" eingefügt. b) In Satz 2 werden ... den Wörtern Der Ausschluss besteht" die Wörter vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" eingefügt. 4. § 14 wird wie ... den Wörtern erfasst sind" die Wörter oder wenn kein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vorliegt" eingefügt. 5. In ...
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 3 SozRAnpG 2020 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Einkommen. Der Zuschuss nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht als Leistung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 des Wohngeldgesetzes ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 12 EGRBEG Weitere Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird aufgehoben. (2) In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das ...
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2a WoGG-NG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe (§ 1 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes)" durch die Angabe (§§ 7 und 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes)" ersetzt. ...
Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Zeitraum als nicht erfolgt, für den 1. der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird, 2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, ... Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird, 2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird, ... gewährt wird, 3. der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird, 4. der Anspruch auf eine Leistung ... oder aufgehoben wird, 4. der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ... des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder 5. die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet ... 30 wird wie folgt gefasst: „30. die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht ... anteilig erhält, oder e) der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld ... gestellt wird, der 1. auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder 2. auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des ... folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 ... § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 stehen die Fälle des § 8 Absatz ... die Fälle des § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gleich. Wird eine Leistung nach § 7 Absatz 1 rückwirkend für alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nur ... der neue Wohngeldbewilligungszeitraum am Ersten des Monats, von dem an die Leistung nach § 7 Absatz 1 nicht mehr gewährt wird; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der ... wird, der auf die Kenntnis von dem Ende des Bewilligungszeitraums einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt." 17. § 26 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 18. ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 55 SozERG Änderung des Wohngeldgesetzes (vom 23.05.2020)
... aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend. (2) Für Personen, ... vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, Satz 3 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 3 9. SGBIIÄndG Änderung weiterer Gesetze
... „§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen". 2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. 3. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe d wird nach dem Wort ...
Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
Artikel 1 WoGCO2BeprEntlG Änderung des Wohngeldgesetzes
... im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung". 1a. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine ...
Artikel 1b WoGCO2BeprEntlG Weitere Änderung des Wohngeldgesetzes
... § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes , das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ...
Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen". 2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 ...
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