(2) Aufwendungen des Reisesicherungsfonds dürfen den steuerlichen Gewinn nur mindern, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Erträgen stehen.
(3)
1Gewinne und Verluste aus der Übertragung des Fondsvermögens und des Bestands an Absicherungsverträgen auf einen anderen Rechtsträger im Sinne des
§ 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bleiben steuerlich außer Ansatz, soweit das übertragene Vermögen anschließend weiterhin dem Geschäft eines Reisesicherungsfonds dient.
2Satz 1 gilt nicht, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 49 JStG 2024 Änderung des Reisesicherungsfondsgesetzes ... § 7 des Reisesicherungsfondsgesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114, 3141) wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Steuern (1) Die Entgelte im Sinne des ... 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114, 3141) wird folgender § 7a eingefügt: „ § 7a Steuern (1) Die Entgelte im Sinne des § 7 Absatz 1 und die Gegenleistungen im ...