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§ 7b - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7b (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union G. v. 16. März 2020 BGBl. I S. 501 m.W.v. 16. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 7b AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.06.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union vom 16.03.2020 BGBl. I S. 501 |
aktuell vorher | 21.04.2007 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2007 BGBl. I S. 522 |
aktuell | vor 21.04.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7b AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
Artikel 1 5. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Erteilung der Bescheinigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben. § 7b Änderungen, Rücknahme und Widerruf der Sicherheitsbescheinigung und nationalen ... haben, auch danach erfüllt bleiben. (4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entsprechend. § 7d Genehmigung von Schulungseinrichtungen (1) ... Abs. 4 Satz 1 am öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnimmt, 2a. entgegen § 7b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 7c Abs. 4, eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Artikel 1 EsbPakEUUG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... 2 und 3 bis 8 werden aufgehoben. d) Der Absatz 2a wird Absatz 2. 9. § 7b wird aufgehoben. 10. § 7c wird wie folgt geändert: a) Die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Artikel 2 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1318; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
§ 5 ESiV Unterrichtungspflichten
... Abs. 2 Nr. 1 und von Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 7b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Die Mitteilung enthält Name und Anschrift des ...
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