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§ 7f - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen
- 1.
- für einen Versuchsanbau im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
- 2.
- für die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertraubensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchszwecken nach Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 74 m.W.v. 27. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 7f Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.01.2021 | Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 15.01.2021 BGBl. I S. 74 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7f Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7f WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023)
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der WeinverordnungV. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher BestimmungenV. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... „§ 6 Erzeugnisse aus Versuchsanbau (zu § 7e Absatz 2 Satz 2 und § 7f des Weingesetzes ) (1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen im Sinne von Artikel 3 ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende Angabe eingefügt: „ § 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung". d) ... Landesbehörde mitgeteilt werden." 11. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt: „§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; ... 11. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt: „ § 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung Das ...
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