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§ 80 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 80 Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten
§ 80 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können für die Anwendung des § 79 bei unwesentlichen Geschäftseinheiten vereinfachte Ausgangsgrößen für den Mindeststeuer-Umsatz, den Mindeststeuer-Gewinn und den Betrag der angepassten erfassten Steuern zugrunde gelegt werden. 2Unwesentliche Geschäftseinheiten sind Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind.
(2) Für Zwecke des Absatzes 1 entsprechen
- 1.
- der Mindeststeuer-Umsatz sowie der Mindeststeuer-Gewinn dem im länderbezogenen Bericht der Geschäftseinheit ausgewiesenen Umsatz, gekürzt um Gewinnausschüttungen anderer Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe und der im sonstigen Ergebnis erfassten Umsätze und Erträge, und
- 2.
- 1der Betrag der angepassten erfassten Steuern den im länderbezogenen Bericht der Geschäftseinheit ausgewiesenen für dieses Geschäftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern. 2Darunter fallen keine Erträge oder Aufwendungen aus der Bildung oder Auflösung aktiver und passiver latenter Steuern, Aufwendungen aus der Bildung von ungewissen Steuerrückstellungen sowie sonstigen periodenfremden Steueraufwands- oder Steuerertragspositionen.
(3) Absatz 1 ist nicht auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Umsätzen von über 50 Millionen Euro anwendbar, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht nicht aus einem Einzelabschuss stammen, der auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 7 Absatz 4) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 7 Absatz 37) aufgestellt worden ist.
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Zitierungen von § 80 MinStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 MinStG Überprüfung der Anspruchsberechtigung
... Die Safe-Harbour-Regelungen, die nach den §§ 79 bis 81, 84 bis 87 und 89 für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in ...
§ 97 MinStG Währungsumrechnungen
... 10, § 15 Absatz 2 Nummer 3, § 18 Nummer 7, § 52 Absatz 4 und 6, § 56 Absatz 1, § 80 Absatz 3 , § 83 Absatz 2 Nummer 2, § 84 Absatz 1 Nummer 1 und § 87 Nummer 5 zum Devisenkurs ...
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