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§ 80 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 80 Ankündigung der Tagesordnung
(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.
(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 80 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 80 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt. 43. In § 80 Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Einberufung der Kammerversammlung § 79 Einladung und Einberufungsfrist § 80 Ankündigung der Tagesordnung § 81 Wahlen und Beschlüsse der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
§ 4 COV19FKG Patentanwaltskammer
... Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. Die §§ 79 und 80 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die ...
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