§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
- 1.
- den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten, Zwölften und Vierzehnten Buch,
- 2.
- Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,
- 3.
- den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
- 4.
- Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
- 5.
- Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
- 6.
- den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
- 7.
- Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
- 8.
- den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
- 9.
- Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
- 10.
- den Polizei- und Ordnungsbehörden,
- 11.
- der Gewerbeaufsicht,
- 12.
- Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und
- 13.
- Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe". f) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst: „§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen ... f) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst: „ § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen". ... der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung." 22. § 81 wird wie folgt gefasst: „§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen ... Gewährleistung." 22. § 81 wird wie folgt gefasst: „ § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen ...
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 36 SozERG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ... Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches vor." 3. In § 81 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sechsten" ein Komma eingefügt, die Wörter „und ... vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 81 Nummer 1 und des § 93 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Artikel 2 2. SchKGÄndG Folgeänderungen ... 3 und 8" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. (3) In § 81 Nummer 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. ...
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