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§ 81a - Bundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesnotarkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 81a BNotO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 81a BNotO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81a BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNotO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt. 77. § 81a wird wie folgt gefasst: „§ 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... ersetzt. 77. § 81a wird wie folgt gefasst: „ § 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (1) Für die ...
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