§ 82 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 82 Berufsschadensausgleich


§ 82 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beziehen, erhalten weiterhin einen Betrag, der dem um 25 Prozent erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht. 2Die Zahlung nach Satz 1 vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent. 3Dies gilt nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. 4§ 13 gilt entsprechend. 5Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bezogen wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts G. v. 18. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 82 SEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 82 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 SEG Sterbegeld (vom 01.01.2025)
... 83 Absatz 1 und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der Berufsschadensausgleich nach § 82 . (2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge 1. die ...
§ 89 SEG Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod (vom 01.01.2025)
... § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 82 . (2) Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt 1. für Witwen und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 18a SGB IV Art des zu berücksichtigenden Einkommens (vom 01.01.2025)
... nach Kapitel 6 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie der Berufsschadensausgleich nach § 82 des Soldatenentschädigungsgesetzes , 9. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... „Absatz 3" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 36. § 82 wird wie folgt gefasst: „§ 82 Berufsschadensausgleich Personen, ... 3 Satz 1" ersetzt. 36. § 82 wird wie folgt gefasst: „ § 82 Berufsschadensausgleich Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach ... § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 82 . (2) Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt 1. für Witwen und ...
Artikel 9 SoldEntsRÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... nach Kapitel 6 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie der Berufsschadensausgleich nach § 82 des Soldatenentschädigungsgesetzes ...


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