1Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach
§ 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beziehen, erhalten weiterhin einen Betrag, der dem um 25 Prozent erhöhten Betrag des Berufsschadensausgleichs entspricht.
2Die Zahlung nach Satz 1 vermindert sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 50 Prozent.
3Dies gilt nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde.
4§ 13 gilt entsprechend.
5Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach
§ 37 besteht nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bezogen wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes ... „Absatz 3" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 36. § 82 wird wie folgt gefasst: „§ 82 Berufsschadensausgleich Personen, ... 3 Satz 1" ersetzt. 36. § 82 wird wie folgt gefasst: „ § 82 Berufsschadensausgleich Personen, die im Dezember 2024 Berufsschadensausgleich nach ... § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 82 . (2) Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt 1. für Witwen und ...