Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 82b - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
| |

§ 82b Besondere Ermittlungsbefugnisse



(1) 1In Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße nach § 81 oder zur Festsetzung eines Haftungsbetrages nach § 81e sind über § 46 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hinaus § 59 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 und im Rahmen von Durchsuchungen § 59b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 2§ 59 Absatz 4 Satz 2 ist bei Auskunftsverlangen und Herausgabeverlangen nach § 59 Absatz 1 und 2 oder Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in Bezug auf natürliche Personen entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 und 5 gelten für die Erteilung einer Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen an das Gericht entsprechend.

(3) 1Schriftliche oder protokollierte Auskünfte, die aufgrund von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 59 erteilt wurden, sowie Protokolle nach Absatz 1 in Verbindung mit § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 können als Urkunden in das gerichtliche Verfahren eingebracht werden. 2§ 250 der Strafprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 82b GWB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 82b GWB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82b GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 GWB Bußgeldtatbestände (vom 07.11.2023)
... 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1 , ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... rechtzeitig herausgibt, 7. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1 , nicht zu einer Befragung erscheint, 8. entgegen § 59a Absatz 2, auch in ... nicht duldet, 9. entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1 , eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten ... oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1 , angebracht worden ist, oder 11. ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer ... oder 11. ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1 , nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet. (3) ...
§ 81g GWB Verjährung der Geldbuße (vom 19.01.2021)
... wird auch durch den Erlass des ersten an den Betroffenen gerichteten Auskunftsverlangens nach § 82b Absatz 1 in Verbindung mit § 59 bewirkt, sofern es binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 82a Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung § 82b Besondere Ermittlungsbefugnisse § 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ... 2 oder Absatz 4, auch in Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1, § 47k Absatz 7 oder § 82b Absatz 1 , ein Auskunftsverlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... rechtzeitig herausgibt, 7. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1 , nicht zu einer Befragung erscheint, 8. entgegen § 59a Absatz 2, auch in ... nicht duldet, 9. entgegen § 59b Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1 , eine Durchsuchung von Geschäftsräumen oder geschäftlich genutzten ... oder benannten Person gemäß § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1 , angebracht worden ist, oder 11. ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer ... 11. ein Verlangen nach § 59b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 82b Absatz 1 , nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantwortet. (3) ... wird auch durch den Erlass des ersten an den Betroffenen gerichteten Auskunftsverlangens nach § 82b Absatz 1 in Verbindung mit § 59 bewirkt, sofern es binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch ... der Staatskasse auferlegten Kosten trägt." 28. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt: „§ 82b Besondere Ermittlungsbefugnisse (1) In ... 28. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt: „ § 82b Besondere Ermittlungsbefugnisse (1) In Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße ...
Artikel 7 GWBDigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten ...