§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
(1)
1Die Wirtschaftsprüferkammer, die Abschlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
2§ 147 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
(2)
1Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen.
2Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen.
3Richtet sich der Antrag nach
§ 71a gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer erlassene Maßnahme, so soll auch die Wirtschaftsprüferkammer durch einen Vertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen.
4Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen an Berufsangehörige, Zeugen und Sachverständige zu stellen und Stellungnahmen abzugeben.
5Ein Absehen von der Verfolgung nach den
§§ 153 bis 153b und
154 der Strafprozessordnung sowie eine Beschränkung der Verfolgung nach
§ 154a der Strafprozessordnung bedürfen auch der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle.
6Satz 5 gilt nicht, wenn die Maßnahmen in der Hauptverhandlung erlassen werden und kein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an dieser teilnimmt.
Frühere Fassungen von § 82b WPO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Verhaftung von Berufsangehörigen § 82". t) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: „Akteneinsicht; Beteiligung der ... Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle § 82b ". u) Die Angabe zu § 83a wird wie folgt gefasst: ... durch das Wort „Berufsangehörige" ersetzt. 77. § 82b wird wie folgt gefasst: „§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der ... ersetzt. 77. § 82b wird wie folgt gefasst: „§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen". j) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der ... j) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer". k) Die Angabe zum ... die Wörter sowie § 62 entsprechend" eingefügt. 59. § 82b wird wie folgt gefasst: § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der ... eingefügt. 59. § 82b wird wie folgt gefasst: § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer (1) Die ... den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von ...
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 6 UHaftRÄndG Folgeänderungen ... Angabe „§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6" ersetzt. (4) In § 82b Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
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