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§ 83 - Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
(2) Auch eine juristische Person kann Liquidator sein.
(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.
(4) 1Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. 2Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(5) 1Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. 2Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
Text in der Fassung des Artikels 77 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
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Frühere Fassungen von § 83 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 77 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell vorher | 18.08.2006 (20.10.2006) | Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes vom 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
aktuell vorher | 18.08.2006 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911 |
aktuell | vor 18.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 83 GenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 81 GenG Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde (vom 01.09.2009)
... ihren Sitz hat. (2) Nach der Auflösung findet die Liquidation nach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Bestellung oder Abberufung der Liquidatoren kann auch die ...
Zitat in folgenden Normen
Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 20 GenRegV Eintragung der Auflösung (vom 01.01.2007)
... oder die geschäftsführenden Direktoren als Liquidatoren erfolgt (Gesetz §§ 83 , 84). Sind die Liquidatoren durch das Gericht ernannt, so geschieht die Eintragung der Ernennung ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.01.2024)
... mit beschränkter Haftung, 7. § 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes, 8. Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) ...
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 42 LwAnpG Anzuwendende Vorschriften
... unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 83 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der ... § 78 Abs. 2, § 79a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 83 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... Auflösung bei Insolvenz § 82 Eintragung der Auflösung § 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren § 84 Anmeldung durch Liquidatoren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 77 FGG-RG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 13. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter nach § 10 zuständige" gestrichen. ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... Sitz hat. (2) Nach der Auflösung findet die Liquidation nach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Bestellung oder Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1 ... durch die Wörter wegen Vermögenslosigkeit" ersetzt. 85. § 83 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter nicht ...
Artikel 6 EGSCE Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... 3. In § 148 Abs. 1 werden die Wörter § 45 Abs. 3, § 61, § 83 Abs. 3, 4, § 93 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften," ... und Wirtschaftsgenossenschaften," durch die Wörter § 45 Abs. 3, § 83 Abs. 3 und 4 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 148 FGG (vom 18.08.2006)
... Die Vorschriften des § 146 Abs. 1, 2 finden auf die nach § 45 Abs. 3, § 83 Abs. 3 und 4 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes und nach § 66 Abs. 2, 3, § 74 ...
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