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§ 83 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 83 Geldleistungen



(1) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1.
die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes,

3.
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,

4.
die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes,

5.
der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversorgungsgesetzes.

2Ist eine Rente nach § 72 oder § 78a des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag.

(2) 1Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:

1.
die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des Bundesversorgungsgesetzes,

2.
der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes,

3.
der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,

4.
der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversorgungsgesetzes sowie

5.
die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.

2Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht. 3Wird an eine Witwe oder einen Witwer die Leistung nach Satz 1 gewährt, besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3.

(3) 1Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025 monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen. 2§ 80 Absatz 4 und § 85 gelten nicht.

(4) 1Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt. 2Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 erlöschen

1.
bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,

2.
bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes.

(6) 1Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um

1.
den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes sowie

2.
den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes,

wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen dem Grunde nach wegfallen. 2Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich nicht, wenn die Voraussetzungen auf Grund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 86 wegfallen.

(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 angepasst.





 

Frühere Fassungen von § 83 SEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 83 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 SEG Sterbegeld (vom 01.01.2025)
... an die Stelle des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen der Gesamtbetrag nach § 83 Absatz 1 und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der Berufsschadensausgleich nach § 82.  ...
§ 64 SEG Pfändbarkeit von Ansprüchen
... auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet ...
§ 80 SEG Grundsätze (vom 01.01.2025)
... Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Absatz 1 erbracht. (4) Hinterbliebene, die im Dezember 2024 ausschließlich ... Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Absatz 1 erbracht. Satz 1 gilt nicht für Waisen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § ...
§ 85 SEG Wahlrecht (vom 01.01.2025)
... Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen, können anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 ... wirkt zurück auf den 1. Januar 2025. Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ...
§ 86 SEG Neufeststellung (vom 01.01.2025)
...  (2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 die Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 zu erhöhen oder zu mindern, wird der Betrag nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad ... nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 zu erhöhen oder zu mindern, wird der Betrag nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Änderung des Grades der Schädigungsfolgen um den ...
§ 87 SEG Anrechnungsvorschrift (vom 01.01.2025)
... Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ...
§ 88 SEG Pflegeausgleich (vom 01.01.2025)
... mehr als zehn Jahre betragen hat und 4. sie nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist.  ... nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist. Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes ...
§ 89 SEG Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod (vom 01.01.2025)
... 1. Januar 2025 bestand, 3. die Witwe oder der Witwer keine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 3 erhält und 4. die geschädigte Person Anspruch hatte a) im ... Anspruch hatte a) im Zeitpunkt ihres Todes aa) auf eine Leistung nach § 83 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1, der ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu Grunde liegt, oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 21 BAföG Einkommensbegriff (vom 01.01.2025)
... Soldatenentschädigungsgesetzes, Ausgleichszahlungen nach Kapitel 7 sowie Geldzahlungen nach § 83 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes ...

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2025)
... Übergangsgeld (§§ 30 und 46) und c) Geldleistungen nach § 83 Absatz 2 .  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 83 SVReformG Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Soldatenentschädigungsgesetzes, Ausgleichszahlungen nach Kapitel 7 sowie Geldzahlungen nach § 83 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes ." 2. § 66 wird ...

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Absatz 1 erbracht. (4) Hinterbliebene, die im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen ... Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Absatz 1 erbracht. Satz 1 gilt nicht für Waisen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 in ... nach § 37 besteht nicht, wenn die Zahlung nach Satz 1 bezogen wird." 37. § 83 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ... Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen, können anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 ... Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025. Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist ... gefasst: „§ 87 Anrechnungsvorschrift Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozialleistungen und bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ... mehr als zehn Jahre betragen hat und 4. sie nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist.  ... nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist. Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der ... Januar 2025 bestand, 3. die Witwe oder der Witwer keine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 3 erhält und 4. die geschädigte Person Anspruch hatte a) im ... Anspruch hatte a) im Zeitpunkt ihres Todes aa) auf eine Leistung nach § 83 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1, der ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu Grunde liegt, oder ...