§ 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen den Jahresgesamtbetrag, der für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgesehen ist (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. 2Von der Beschränkung nach Satz 1 ausgenommen sind variable Vergütungsbestandteile, die vereinbart sind
- 1.
- durch Tarifvertrag oder
- 2.
- im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gegenüber dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen anordnen, dass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sämtliche bereits zurückbehaltene variable Vergütungen von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Sinne des
§ 25a Absatz 5 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und des
§ 20 Absatz 1 und 2 der Institutsvergütungsverordnung reduziert oder streicht.
Frühere Fassungen von § 85 SAG
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interne Verweise§ 2 SAG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023) ... mehrerer Abwicklungsziele. 2. Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis 86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befugnisse. 3. Abwicklungsbehörden ...
§ 77 SAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (vom 12.08.2022) ... 107 Absatz 1 Nummer 2; 2. in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ... nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen. (1a) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in ... Kapitalinstrumente nach § 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. ...
Zitat in folgenden NormenKreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... ist," eingefügt. d) In Nummer 39 Buchstabe b werden die Wörter „ § 85 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 107 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. ... Unternehmen, mit dem der betreffende Vertrag besteht, seinen" ersetzt. 25. In § 85 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 26. ... Verwaltungsverfahren Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung ...
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