(1)
1Personen, deren Ansprüche nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den Anwendungsbereich des
§ 80 Absatz 3 oder 4 fallen, können anstelle der Leistungen nach
§ 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den
§§ 11 und
43 Absatz 1 und 2 sowie nach
§ 44 oder
§ 45 erhalten.
2Bei geschädigten Personen gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.
(2)
1Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft der letzten nach
§ 80 Absatz 2 ergangenen Entscheidung.
2Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025.
3Bereits erbrachte Leistungen nach
§ 83 werden angerechnet.
4Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes ... c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 80 Absatz 4 und § 85 gelten nicht." d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ... des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung." 39. § 85 wird wie folgt gefasst: „§ 85 Wahlrecht (1) Personen, deren ... 2023 geltenden Fassung." 39. § 85 wird wie folgt gefasst: „ § 85 Wahlrecht (1) Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in ...