Tools:
Update via:
§ 85 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
| |
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen
§ 85 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
(1) 1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Wertpapierinstituten oder Investmentholdinggesellschaften sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Wertpapierinstituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 82 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt zu übermitteln:
- 1.
- die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
- 2.
- den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
- 3.
- die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
(2) 1In Strafverfahren, die Straftaten nach § 82 zum Gegenstand haben, hat die Strafverfolgungsbehörde die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist. 2Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
(3) 1Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Wertpapierinstituts hindeuten, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) 1Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/85_WpIG.htm