(1) 1Die Neufeststellung der Anspruchsberechtigung und des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt auf Antrag und richtet sich nach diesem Gesetz. 2Eine Neufeststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 die Geldleistung nach
§ 83 Absatz 1 Nummer 1 zu erhöhen oder zu mindern, wird der Betrag nach
§ 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Änderung des Grades der Schädigungsfolgen um den entsprechenden Anteil erhöht oder gemindert.
(3)
1Werden bei einer Neufeststellung von Pflegeleistungen auf Grund der Rechtsänderung in
§ 17 keine oder geringere Geldleistungen festgestellt, so werden mindestens die vor der Neufeststellung bezogenen Geldleistungen nach den Vorschriften des
Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter erbracht.
2Dies gilt nicht für den Fall, dass keine oder geringere Pflegeleistungen festgestellt werden, weil bei der zu pflegenden Person tatsächliche Änderungen eingetreten sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423