(2) Erlaubnisanträge nach
§ 32 des Kreditwesengesetzes durch Wertpapierinstitute, die bis zum 26. Juni 2021 bei der Bundesanstalt eingegangen sind, werden als solche nach
§ 15 behandelt, sofern eine Erlaubnis nach
§ 32 des Kreditwesengesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr erteilt werden kann.
(3) Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft zusammen mit anderen nach
§ 32 des Kreditwesengesetzes erlaubnispflichtigen Geschäften ausschließlich bezogen auf Rechnungseinheiten oder Kryptowerte betreiben und denen bis zum 26. Juni 2021 eine Erlaubnis erteilt wurde oder die bis zum 26. Juni 2021 einen Erlaubnisantrag nach
§ 32 des Kreditwesengesetzes gestellt haben, werden weiterhin als solche des
§ 32 des Kreditwesengesetzes behandelt.
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411