§ 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
1Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die Regelungen des
§ 68 Absatz 7, 7a und 8 sowie des
§ 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
2Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung nach
§ 68 Absatz 7 und 7a eines Treuhänders gemäß
§ 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten Prüfung des Treuhänders keine wesentlichen Feststellungen getroffen wurden, angezeigt ist.
Frühere Fassungen von § 87 KAGB
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... der Be- nennung eines Treuhänders (§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... b) In Absatz 10 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen. 30. § 87 wird wie folgt gefasst: „§ 87 Anwendbare Vorschriften für ... gestrichen. 30. § 87 wird wie folgt gefasst: „ § 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF Für Verwahrstellen, die mit der ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV ... der Auswahl der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) 100 bis 5.000 ... des Wechsels der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) 100 bis 5.000 ... des Wechsels der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB) 1.000 bis 2.000 ...
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