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§ 87 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 87 Patentanwaltliche Mitglieder
(1) 1Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. 3Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher die Patentanwaltskammer zu hören. 4Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl der patentanwaltlichen Mitglieder enthalten.
(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) 1Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. 2Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig
- 1.
- dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören,
- 2.
- bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
- 3.
- einem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören.
(4) 1Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. 3Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
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Frühere Fassungen von § 87 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 87 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69 PAO Aufgaben des Vorstands (vom 01.08.2021)
... für die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats für Patentanwaltssachen ( § 87 ) und für die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen; 6. der ...
§ 89 PAO Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds (vom 01.08.2022)
... in der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die ...
§ 91 PAO Patentanwälte als Beisitzer (vom 01.08.2022)
... soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten. (2) § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Satzung der Kammer und Änderungen an dieser gilt Absatz 1 entsprechend." 33. § 87 Absatz 5 wird aufgehoben. 34. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen". 33. § 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... in der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und ... folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden." bb) Satz 2 wird aufgehoben. ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 41. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „den Vorstand ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... c) Absatz 3 wird aufgehoben. 46. § 87 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht § 87 Patentanwaltliche Mitglieder § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen ...
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