1Hat der Berufsangehörige seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf die Höhe einer nach
§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 verhängten Geldbuße beschränkt, so kann das Gericht mit Zustimmung des Antragstellers, der Staatsanwaltschaft und der Abschlussprüferaufsichtsstelle ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, sofern die Höhe der verhängten Geldbuße nicht mehr als 10.000 Euro beträgt.
2Richtet sich der Antrag gegen eine von der Wirtschaftsprüferkammer verhängte Geldbuße, so bedarf die Entscheidung durch Beschluss auch der Zustimmung der Wirtschaftsprüferkammer.
3Von der angefochtenen Höhe der verhängten Geldbuße darf durch den Beschluss nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen werden.
4Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ist zulässig.
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G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... folgt gefasst: „Verfahren § 86". x) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst: „(weggefallen) § 87". y) Die ... x) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst: „(weggefallen) § 87 ". y) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst: ... sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt." 83. § 87 wird aufgehoben. 84. § 94 wird wie folgt gefasst: „§ 94 ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320