§ 87 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 87 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz


§ 87 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.


Text in der Fassung des Artikels 5 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) G. v. 27. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 m.W.v. 30. Dezember 2024

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Frühere Fassungen von § 87 WpIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 5 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 87 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 5 FinmadiG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... (EU) 2022/2554". e) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe zu § 87 eingefügt: „§ 87 Übergangsvorschrift zum ... Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe zu § 87 eingefügt: „ § 87 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz". 2. § 2 wird ... sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist." 15. Folgender § 87 wird angefügt: „§ 87 Übergangsvorschrift zum ... erforderlich ist." 15. Folgender § 87 wird angefügt: „ § 87 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz § 78 Absatz 1 Satz ...


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