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§ 88 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 88 Mehrarbeit



1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. 4Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. 5Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.





 

Frühere Fassungen von § 88 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2025Artikel 1 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 88 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 132 BBG Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen (vom 28.10.2016)
... über die Laufbahnen und über den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der ... planmäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten für anwendbar erklären.  ...
§ 133 BBG Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (vom 07.07.2021)
... sind. 2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, 76, 87, 88 , 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitszeitverordnung (AZV)
Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 49
§ 7a AZV Langzeitkonten (vom 25.02.2025)
... geleistete Arbeitszeit ist dem Gleitzeitkonto nach § 7 oder, sofern die Voraussetzungen des § 88 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzuschreiben. Dem Langzeitkonto können auf Antrag ... 1. Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes und 2. einheitlicher Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen nach § ...
§ 7b AZV Zeitausgleich bei Langzeitkonten (vom 01.01.2021)
... sollen grundsätzlich im Inland entnommen werden. Mehrarbeitsstunden nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes sind vorrangig auszugleichen. (2) Eine Freistellung ist für einen ...
§ 11 AZV Dienstreisen (vom 01.03.2021)
... Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt ...

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 48 BBesG Mehrarbeitsvergütung (vom 12.02.2009)
... ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch ...

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG)
Artikel 1 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 7 BEZNG Personalwesen (vom 07.07.2021)
... für die zugewiesenen Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 88 des Bundesbeamtengesetzes abweichende Regelungen über die Verpflichtung der Beamten, über die ...

Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
Artikel 2 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642, 643; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 15 BGleiG Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen (vom 06.03.2025)
... liegt, bei a) Ableistung von angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit gemäß § 88 des Bundesbeamtengesetzes , b) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehender ...

Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
neugefasst durch Artikel 1 G. v. 03.06.1976 BGBl. I S. 1357; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 11 BPolBG Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen (vom 27.06.2020)
... Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... und entsprechende landesrechtliche Vorschriften)" durch die Angabe „(§ 88 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 6 DNeuG Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
... „§ 72 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 13 wird ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (107) In § 8 Satz 1 der ... die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 3. In Absatz 5 wird die Angabe „§ ...

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 1 BwESuÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 2. § 88 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „eines ...
Artikel 4 BwESuÄndG Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes
... bei a) Ableistung von angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit gemäß § 88 des Bundesbeamtengesetzes , b) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ...

Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung zur Erweiterung von Langzeitkonten in der Bundespolizei und der Zollverwaltung
V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 49
Artikel 1 AZVÄndV Änderung der Arbeitszeitverordnung
...  1. Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes und 2. einheitlicher Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen nach ...

Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 ArbzRWEV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... geleistete Arbeitszeit ist dem Gleitzeitkonto nach § 7 oder, sofern die Voraussetzungen des § 88 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzuschreiben. Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch ... nicht. Zeitguthaben sollen grundsätzlich im Inland entnommen werden. Mehrarbeitsstunden nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes sind vorrangig auszugleichen. (2) Eine Freistellung ist für einen ... an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)
V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
§ 2 PostLZulV Ausschlußregelung (vom 12.02.2009)
... im Sinne des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine Dienstbefreiung nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungszulage nach den ...