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§ 88 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 88 Pflegeausgleich



1Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn

1.
die geschädigte Person schädigungsbedingt pflegebedürftig war,

2.
sie die geschädigte Person während ihrer Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 gepflegt haben,

3.
die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und

4.
sie nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist.

2Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 20 Euro. 3Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. 4Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.





 

Frühere Fassungen von § 88 SEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 88 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... 1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt: „ § 88 Pflegeausgleich § 89 Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht ... Euro nicht überschreitet. § 13 gilt entsprechend." 42. Die folgenden §§ 88 und 89 werden angefügt: „§ 88 Pflegeausgleich Witwen und ... 42. Die folgenden §§ 88 und 89 werden angefügt: „ § 88 Pflegeausgleich Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn ...