§ 88 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 88 Entlassung von anderen Bewerbern


§ 88 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Ein Bewerber nach § 87 Abs. 1, der in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. 2Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

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Zitierungen von § 88 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 95 WDO Antrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens
... gelten nicht für Verfahren nach § 144 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 des ...
§ 144 WDO Besondere Entlassung eines Soldaten
... das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen des § 88 des Soldatengesetzes finden die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren ...

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
§ 98 WDO Antrag auf Einleitung des Verfahrens
... 1 und 2 gelten nicht für Verfahren nach § 148 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 des Soldatengesetzes ...
§ 148 WDO Besondere Entlassung einer Soldatin oder eines Soldaten
... das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen des § 88 des Soldatengesetzes sind die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden. ...


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