§ 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
- 1.
- Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Anlagebedingungen gegen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu machen,
- 2.
- im Fall von Verfügungen nach Maßgabe des § 84 Absatz 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Publikums-AIF im eigenen Namen geltend zu machen und
- 3.
- im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben, wenn in einen inländischen AIF wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den der inländische AIF nicht haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.
2Satz 1 Nummer 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch die Anleger nicht aus.
(2) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu machen. 2Satz 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwahrstelle durch die Anleger nicht aus.
(3) 1Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilswerten oder einer Verletzung von Anlagegrenzen oder Erwerbsvorgaben bei einem inländischen AIF geeignete Entschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. 2Die Verfahren müssen insbesondere die Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen sowie die Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu
- 1.
- Einzelheiten des Verfahrens einschließlich, soweit erforderlich, der Beteiligung der depotführenden Stellen des Anlegers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfahren durchzuführen ist sowie gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei Unterschreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,
- 2.
- den gegenüber einem betroffenen Anleger oder inländischen AIF vorzunehmenden Entschädigungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen solche Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden,
- 3.
- Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der einen inländischen AIF verwaltenden EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft,
- 4.
- Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anlegern,
- 5.
- Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungsplans und zu den Einzelheiten der Entschädigungsmaßnahmen sowie
- 6.
- Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Frühere Fassungen von § 89 KAGB
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
Zitat in folgenden NormenVerordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 3, des § 68 Absatz 8 Satz 1, des § 78 Absatz 3 Satz 3, des § 89 Absatz 3 Satz 3 , des § 96 Absatz 4 Satz 1, des § 117 Absatz 9 Satz 1, des § 132 Absatz 8 Satz 1, ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 28 AIFM-UmsG Inkrafttreten ... 38 Absatz 5, § 49 Absatz 8, § 68 Absatz 8, § 78 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 89 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 94 Absatz 5, § 96 Absatz 4, §§ 106, 117 Absatz 9, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 89a Vergütung, ... Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 23. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: „§ 89a Vergütung, ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2231
Artikel 1 17. BaFinBefugVÄndV ... 37 Absatz 3 Satz 1 bis 3, des § 68 Absatz 8 Satz 1, des § 78 Absatz 3 Satz 3, des § 89 Absatz 3 Satz 3, des § 96 Absatz 4 Satz 1, des § 117 Absatz 9 Satz 1, des § 132 ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs ... aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „ § 89 " ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3 und 4" ... bb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „ § 89 Absatz 4 und 5" ersetzt. 8. In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „§ 39 ...
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