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§ 89 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 89 Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod



(1) Witwen und Witwer einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen geschädigten Person erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn

1.
die Schädigung bereits vor dem 1. Januar 2025 eingetreten ist,

2.
die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 bestand,

3.
die Witwe oder der Witwer keine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 3 erhält und

4.
die geschädigte Person Anspruch hatte

a)
im Zeitpunkt ihres Todes

aa)
auf eine Leistung nach § 83 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1, der ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu Grunde liegt, oder

bb)
auf Pflegegeld nach § 17 oder

b)
mindestens fünf Jahre auf Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 82.

(2) Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt

1.
für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100: 500 Euro,

2.
für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 750 Euro.

(3) 1Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag anstelle der monatlichen Ausgleichszahlung eine einmalige Abfindung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Ausgleichszahlung zu stellen.

(4) Die Abfindung beträgt

1.
bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1: 60.000 Euro,

2.
bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 2: 90.000 Euro.

(5) 1Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Ausgleichszahlungen anzurechnen. 2Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Ausgleichszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.





 

Frühere Fassungen von § 89 SEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
vom 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 89 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 89 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
... die folgenden Angaben angefügt: „§ 88 Pflegeausgleich § 89 Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod". ... § 13 gilt entsprechend." 42. Die folgenden §§ 88 und 89 werden angefügt: „§ 88 Pflegeausgleich Witwen und Witwer ... mitgezählt. Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet. § 89 Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod  ...